Ausbildungsförderung Jugendlicher in der Dominikanischen Republik

 

SATZUNG

des Vereins zur Ausbildungsförderung Jugendlicher
in der Dominikanischen Republik, AJD e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen "Verein zur Ausbildungsförderung Jugendlicher in der Dominikanischen Republik" (AJD e.V.).

(2)       Der Sitz des Vereins ist Bonn.

(3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein beantragt die Einschreibung in das Vereinsregister.

 

§ 2
Zweck des Vereins

(1)       Zweck des Vereins ist:

      a) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

    b) Die Förderung der Entwicklungshilfe mit dem Schwerpunkt der Bildung und Erziehung.

(2)       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a) materielle Unterstützung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Dominikanischen Republik, hauptsächlich der Schüler und Studenten in den römisch-katholischen Seminaren.b) Unterstützung der Bildungs- und Ausbildungsstätten in der Dominikanischen Republik.c) Auf- und Ausbau von Kontakten zwischen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik.d) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Veröffentlichung von Informationsmaterialien, die der Völkerverständigung dienen.
§ 3
Uneigennützigkeit des Vereins

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mit­zuteilen.

(2)       Der Verein unterscheidet Einzelmitglieder, Korporative Mitglieder und Eh­renmitglieder.

(3)       Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Eintritt, die Ziele und Zwecke des Ver­eins zu unterstützen.

(4)       Jedes Mitglied verpflichtet sich, den durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung zu bestimmenden Förderbeitrag zu entrichten.

(5)       Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person, Austrittserklärung oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann nur bei ver­einsschädigendem Verhalten oder Verletzung der Satzung oder der Beitragsord­nung des Betreffenden durch eine mehrheitliche Entscheidung des Vorstandes be­schlossen werden.

(6)       Mit der Streichung aus der Mitgliederliste erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

(7)       Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden. Einzelmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(8)       Die Korporative Mitgliedschaft ist für Personenvereinigungen und Institutionen, soweit sie nach geltender Rechtsverordnung in Vereinen mitgliedsfähig sind, insbesondere für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften und nichteingetragene Vereine möglich. Korporative Mit­glieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen entsprechend dem abzuschließenden Mitgliedsvertrag benannten Einzelpersonen aus. Der Mitgliedsvertrag bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

(9)       Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder verliehen werden. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mit­gliederversammlung.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird wenigstens alle zwei Jahre einberufen.

(2)       Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes.b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.c) Entlastung des Vorstandes.d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter.e) Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften.f) Beschlüsse über die Mitgliedschaft im Beirat.g) Wahl der zwei Kassenprüfer.h) Endgültige Beschlußfassung über den Berufungsantrag gegen die vom Vor­stand vorgenommene Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste.i) Änderung der Satzung und Beitragsordnung.

(3)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vor­stand. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mit­gliedern mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

(4)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn:

    a) 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.b) Der Vorstand es für angebracht hält.c) Der Vorstand gesamt zurücktritt innerhalb von 4 Wochen.

(5)       Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter leitet die Mit­gliederversammlung.

(6)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen. Für die Wahl und Abberufung des Vorstan­des oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Eine Vertretung ist bei keiner Wahl zulässig. Auf Verlangen eines Wahlberechtig­ten muß jede Wahl geheim abgehalten werden.

(7)       Von jeder Mitgliederversammlung muß ein Protokoll angefertigt werden, das Ab­lauf, Diskussionsergebnisse, Abstimmungsergebnisse und Beschlußfassungen sowie Angaben über die Zahl der anwesenden Mitglieder enthält. Es muß nach der Ge­nehmigung durch die folgende Mitgliederversammlung vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

§ 6
Vorstand

(1)       Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem Finanzverwalter und einem Geschäftsführer. Auf Vorschlag der gewählten Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung entsprechende Stellvertreter. Sie bilden den Vor­stand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2)       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben geschäftsführend im Amt bis die Mitgliederversammlung Neuwahlen durchgeführt hat. Wiederwahl ist möglich. Die ge­wählten Mitglieder können aus gewichtigen Gründen durch die Mitgliederver­sammlung abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes; bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen.

(3)       Wählbar ist jedes Mitglied.

(4)       Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5)       Die Aufgaben des Vorstandes sind:

    a) Die Geschäftsführung.b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.c) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.d) Die Zuweisung und Zuordnung der Fördermittel ihrem Zweck und Ziel.e) Der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.f) Der Beschluß über die Aufnahme neuer Mitglieder und über Mitgliedsver­träge.g) Der Beschluß über die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste.

(6)       Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber mit der Einschränkung, daß beide die Vereinsmitglieder nur zulasten des Vereinsvermögens und nicht zulasten deren Vermögens verpflichten können.

(7)       Die Einberufung des Vorstandes übernimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Geschäftsführung sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber zwei­mal jährlich.

(8)       Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(9)       Von jeder Vorstandssitzung muß ein Protokoll angefertigt werden. Es muß nach der Genehmigung auf der nächsten Sitzung vom Protokollführer und vom Ver­sammlungsleiter unterzeichnet werden.

§ 7
Beirat

(1)       Der Verein führt einen Beirat.

(2)       Persönlichkeiten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft im Beirat für die Dauer von maximal vier Jahren angetragen werden. Wiederberufung ist möglich.

(3)       Der Beirat hat die Aufgabe:

    a) Den Vorstand bei der Verwirklichung der Ziele und Zwecke des Vereins zu beraten.b) Sich für die Beschaffung von Finanzmittel für die Arbeit des Vereins einzu­setzen.c) Den Vorstand in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen zu beraten.d) Den Verein nach außen hin zu repräsentieren und für ihn zu werben.e) Die Kontakte zu für den Verein wichtigen Persönlichkeiten auszubauen und zu pflegen.

(4)       Der Beirat wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand in einer Sitzung über die Vereinsarbeit eingehend informiert.

§ 8
Änderung der Satzung

(1)       Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit der Anwesenden.

(2)       Änderungsanträge sind mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(3)       Der Wortlaut der Änderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntzugeben.

(4)       Der Vorstand nach § 26 BGB ist berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die aufgrund von Beanstandungen des Finanzamtes aus gemeinnützigkeitsrechtli­chen Gründen vorgenommen werden müssen. Die Mitgliederversammlung kann bei Satzungsänderungen beschließen, daß der Vorstand nach § 26 BGB auch be­rechtigt ist, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Ausräumung von Bean­standungen des Vereinsregisters notwendig sind.

§ 9
Auflösung des Vereins

(1)       Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses einer zu diesem Zweck ei­gens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vor­stand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit der Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(2)       Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen ausnahmslos der Schönstatt-Bewegung oder dem bischöflichen Werk gegen Hunger und Krankheit in der Welt, MISEREOR, Mozartstraße 9, 52064 Aachen zu, mit der Auflage, die Gelder der Kirche in der Dominikanischen Republik zur Verfügung zu stellen.

 

§ 10
Beurkundung

Der vorstehende Wortlaut der Satzung stimmt mit dem Beschluß der Gründungsver­sammlung vom 18.06.1992 wörtlich überein. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Gründungsversammlung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte am 25.08.1992

bu21-11-2013