Ausbildungsförderung Jugendlicher in der Dominikanischen Republik

 

BEITRAGSORDNUNG

des Vereins zur Ausbildungsförderung Jugendlicher in der Dominikanischen Republik, AJD e.V.

§ 1
Beitragspflicht
(1) Jedes Mitglied - ausgenommen Ehrenmitglieder - ist zur Zahlung des jährlichen Förderbeitrages verpflichtet.
§ 2
Jährlicher Förderbeitrag
(1) Der jährliche Förderbeitrag für Einzelmitglieder beträgt jährlich 20 Euro. Schüler und Studenten zahlen einen verminderten Beitrag von 10 Euro jährlich.
(2) Korporative Mitglieder zahlen das im Mitgliedsvertrag vereinbarte Mehrfache des Beitrags eines Einzelmitgliedes.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages befreit.
(4) Neue Mitglieder, die nach dem 1. Juli eines Jahres die Mitgliedschaft erwerben, zahlen im Jahr des Beitrittes nur den halben Jahresbeitrag.
§ 3
Teilnehmerbeiträge
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Teilnehmerbeitrages für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen, Reisen etc. festzulegen, die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung voraussichtlich erforderlich ist.
§ 4
Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Die Förderbeiträge (§ 2) sind jährlich im voraus am 1. Januar fällig. Sie können auch halbjährig zum 1. Januar und 1. Juli gezahlt werden. Die Jahreszahlung des jährlichen Förderbeitrages ist erwünscht.
(2) Sämtliche Beiträge sind auf das
Konto des AJD e.V.,
Nr. 1 82 27 17 02,
bei der Kreissparkasse
Köln,
BLZ 370 502 99
IBAN: DE73 370 502 9901 8227 1702
BIC: COKSDE33XXX
zu überweisen. Barzahlungen gelten als Zahlung nur dann, wenn hierfür von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eine Quittung im Namen des AJD e.V. ausgestellt wird.
(3) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder Beitragsteilen in Verzug, so können ihm auch Mahnkosten berechnet werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, Beitragsverpflichtungen zu stunden oder zu erlassen.
§ 5
Beitragserhöhung
(1) Die Neufestsetzung von jährlichen Förderbeiträgen ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. Beschlossene Beitragserhöhungen werden erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Festsetzung von Beiträgen sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Vorstehende Beitragsordnung wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung vom 13. Oktober 2013 beschlossen.

HP bu19-05-2014